Bei einigen Leistungsarten gilt eine Wartezeit von drei Monaten:
| Wartezeit besteht bei | Keine Wartezeit besteht bei |
|---|---|
| Arbeits-Rechtsschutz | Schadenersatz-Rechtsschutz |
| Sozialgerichts-Rechtsschutz | Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz |
| Steuer-Rechtsschutz | Straf-Rechtsschutz |
| Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht | Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz |
| Rechtsschutz für Mieter | Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht |
| Rechtsschutz für Eigentümer und Vermieter | Opfer-Rechtsschutz |
| Rechtsberatung | |
| allen Leistungsarten im Verkehrs-Rechtsschutz |
Hinweis: Die Wartezeit erfüllt der Vertrag und nicht Sie als Versicherungsnehmer oder mitversicherte Person. Das bedeutet: Kommt ein Lebenspartner/Ehepartner/Kind in einen bestehenden Vertrag dazu, muss der Lebenspartner/Ehepartner/Kind die Wartezeit nicht noch einmal erfüllen.
Wir verzichten auf die Wartezeit, wenn die versicherte Leistung anderweitig versichert war und in unmittelbarem Anschluss die Vorversicherung übernommen wird.
Beispiel:
Das heißt: Wartezeiten, die in einem Vorvertrag erfüllt wurden, rechnen wir Ihnen bei einer unmittelbaren Anschlussversicherung bei uns an. Dies gilt auch bei einer Vertragsübernahme. Ist der neue Vertrag umfangreicher als der Vorvertrag, gelten für die neu hinzukommenden Risiken – soweit vorgesehen – die entsprechenden Wartezeiten. Dies gilt auch für Erweiterungen und Änderungen.
Die Wartezeit erfüllt der Vertrag und nicht Sie als Versicherungsnehmer oder mitversicherte Person. Das bedeutet: Kommt ein Lebenspartner/ Ehepartner/Kind in einen bestehenden Vertrag dazu, muss der Lebenspartner/Ehepartner/Kind die Wartezeit nicht noch einmal erfüllen.
Versicherungsschutz besteht in
Bei Auslandsaufenthalten außerhalb Europas besteht ebenfalls bis zu zwölf Wochen (gilt nur für Verträge ab 01.10.2007) Versicherungsschutz.
Im Verkehrs-Rechtsschutz für alle Fahrzeuge der Familie sowie im
Privat- Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz und Rechtsschutz60 sind Ihre minderjährigen Kinder mitversichert. Ihre volljährigen Kinder, die unverheiratet sind und auch nicht in einer eingetragenen Lebens-partnerschaft leben, sind bis zu dem Zeitpunkt mitversichert, in dem sie:
Dementsprechend ist Ihr Kind in Ausbildung oder auch im Referendariat noch mitversichert, eine Altersbeschränkung gibt es hier nicht.
Zu den mitversicherten Kindern zählen neben den leiblichen Kindern des Versicherungsnehmers auch Adoptivkinder, Stiefkinder und Pflegekinder, die dauernd im Haushalt des Versicherungsnehmers leben.
Erfüllt Ihr Kind nicht mehr die genannten Voraussetzungen, ist es keine mitversicherte Person mehr und muss einen eigenen Rechtsschutzvertrag abschließen. Für Kinder, die aus der Mitversicherung herausfallen, haben wir ein besonders günstiges Angebot zur Weiterversicherung.
Ihr Ehe- bzw. Lebenspartner ist nach den aktuellen Bedingungen (ARB2011) automatisch mitversichert. Bei älteren Verträgen können Sie Ihren Lebenspartner als mitversicherte Person aufnehmen lassen. Der Lebenspartner muss im Antrag namentlich aufgeführt werden.
Den Berufs-Rechtsschutz können Sie nur in Form des Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz abschließen. Durch die Kombination mehrerer Bausteine wird der Beitrag zudem erheblich günstiger.
Den Rechtsschutz für Haus und Wohnung können Sie nur als Ergänzung zum Privat- Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz oder als Ergänzung zum Rechtsschutz60 abschließen. Durch die Kombination mehrerer Bausteine wird der Beitrag zudem erheblich günstiger.
Der Rechtsschutz für die selbst genutzte Wohnung schließt auch alle selbst genutzten Zweitwohnungen im Inland mit ein.
Der Wohnungs-Rechtsschutz umfasst alle selbst genutzten Wohnungen im Inland. Vermietete Wohnungen können in den Versicherungsschutz eingeschlossen werden. Dabei können nur alle Wohnungen eines Objekts versichert werden. Der Beitrag richtet sich nach der Art der Nutzung und der Bruttojahresmiete.
Wir sind für Sie da, wenn Sie uns brauchen
Wenn Sie unsere Leistungen im Schadenfall in Anspruch nehmen wollen, rufen Sie uns an, noch bevor Sie einen Rechtsanwalt einschalten.
Wir helfen Ihnen, den richtigen Weg zu finden:
1. Telefonische Beratung: Manchmal hilft schon eine Auskunft
Wir verbinden Sie im Rechtsschutzfall mit einem Anwalt, der Sie am Telefon berät. So gewinnen Sie schnell Entscheidungssicherheit.
2. Recht besprechen: mit Mediation zur einvernehmlichen Konfliktlösung
Wenn Menschen miteinander in Konflikt geraten, sind die Fronten schnell verhärtet. Nicht jeder Streit braucht vor Gericht zu landen. Eine gütliche Einigung ist auf Dauer tragfähiger. Mit Hilfe eines erfahrenen Vermittlers (Mediator) kann ein Konflikt gemeinsam gelöst werden. Wir empfehlen Ihnen in geeigneten Fällen einen kompetenten und erfahrenen Mediator.
3. Anwaltsempfehlung: Hilfe bei Auswahl eines geeigneten Anwalts
Wenn Sie doch die Hilfe eines kompetenten und erfahrenen Anwalts benötigen, empfehlen wir Ihnen einen Anwalt aus unserem bundesweiten Anwaltsnetz, der unsere hohen Qualitätsansprüche erfüllt.
4. Freie Anwaltswahl:
Selbstverständlich können Sie Ihren Anwalt auch selbst auswählen. Aber auch hier die Bitte: rufen Sie vorab bei uns an, damit wir unsere Eintrittspflicht bestätigt haben, ehe Rechtsanwaltskosten für Sie entstehe
Bei Vertragsbeginn beträgt Ihre Selbstbeteiligung 150 €. Sie verringert sich bei Schadenfreiheit stufenweise, bis sie nach sechs Jahren auf
0 € absinkt.
Ihre Selbstbeteiligung:
Im 1. und 2. Jahr 150 € SB
Im 3. und 4. Jahr 100 € SB
Im 5. und 6. Jahr 50 € SB
Ab dem 7. Jahr 0 € SB
Bei mehreren Rechtsschutzfällen kann die Selbstbeteiligung auf bis zu 400 € ansteigen.
Eine Rückstufung findet statt, wenn im Rechtsschutzfall durch uns Zahlungen geleistet werden oder eine Deckungszusage erteilt wird und Maßnahmen eingeleitet sind, die ein Kostenrisiko auslösen (z. B. Beauftragung eines Rechtsanwalts, Einreichung einer Klage).
Eine Rückstufung im Rechtsschutzfall findet aber nicht statt, wenn
Sie haben die freie Anwaltswahl. Gerne unterstützen wir Sie aber auch bei der Anwaltswahl mit unserer umfangreichen Erfahrung. Wir empfehlen Ihnen dann einen Anwalt aus unserem bundesweiten Anwaltsnetz. Hierbei greifen wir nur auf Kanzleien zurück, die unsere hohen Qualitätsansprüche erfüllen. So finden Sie den geeigneten Anwalt für Ihre Interessenwahrnehmung.
Bei einer Beleidigung handelt es sich um eine sogenannte "Vorsatztat". Das sind Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können. Nur vorsätzlich begehbare Vergehen, z. B. auch Diebstahl oder Betrug, sind nicht versichert und auch nicht versicherbar. Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an.
Voraussetzung für das Bestehen von Versicherungsschutz ist immer, dass ein Rechtsschutzfall eingetreten ist. Beim Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartschafts- und Erbrecht ist der Eintritt des Rechtsschutzfalles ein Ereignis, das die Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zur Folge hat, z. B. ein eingetretener Todesfall.
Versicherungsfachmann (BWV)
An der Weide 89
29614 Soltau
Tel. 05191 17441
Fax 05191 979207
Burkhard Fink
An der Weide 89
29614 Soltau
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Mobil 0172 4204345
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